Anlage 1 – (zu §§ 3, 5 und 17)

_LG-DV · Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 11 - 12)
Kontrollbereiche, für die eine Zulassung nach § 3 Satz 2 beantragt wird:1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.
1.Kontrollbereich A Kontrollbereich B KontrollbereichB-AHV Kontrollbereich C Kontrollbereich D Kontrollbereich E Kontrollbereich G
2.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen unverarbeiteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, einschließlich Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial Verarbeitung landwirtschaftlicher ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind Kontrolle von Unternehmen im Anwendungsbereich einer aufgrund des § 6 ÖLG erlassenen Rechtsverordnung Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem Drittland in die Union Unterauftragsvergabe Herstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Futtermitteln Gruppenzertifizierung
3.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Tieren und unverarbeiteten tierischen Erzeugnissen Herstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Weinen
4.Erzeugung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848, außer ätherischen Ölen und Hefen
5.Kontrollbereich AA Herstellung von ökologischen/biologischen ätherischen Ölen und Hefen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848
6.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Algen und unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen
7.Kontrollbereich AI Vertrieb/Inverkehrbringen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden, einschließlich des Groß-, Einzel- und Online-Handels
8.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Erzeugnissen aus der Imkerei
9.Export
10.Lagerung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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