§ 11 – Ermächtigungen

_LG_2009 · Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

(1)Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, 1.nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Durchführung von Meldungen zu erlassen, die Unternehmer oder Unternehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über ihre Tätigkeit machen müssen,
2.nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen,
2a.einen gemeinsamen Katalog an Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen,
3.die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu regeln sowie
4.nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.
(2)Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2.Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 _LG_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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