§ 4 – Ausstellung

_LHAFTBESCHV_1996 · Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz

(1)Sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt: 1.im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,
2.im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2.
(2)Die Geltungsdauer der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.
(3)Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht hinterlegt.
(4)Ist eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung ist zurückzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 _LHAFTBESCHV_1996 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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