§ 1 – Anzeige von Vermehrungsflächen

_LVERMEHRANZV · Verordnung über die Anzeige von Vermehrungsflächen im ökologischen Landbau

Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung darf vom Erzeuger nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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