§ 4 – Sicherheitspläne

_NSCHUTZV · Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen

(1)Spätestens vier Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes einen Sicherheitsplan vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthält: 1.Nennung der nach § 12g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmten europäisch kritischen Anlage,
2.Ergebnisse einer Risikoanalyse, die sich auf die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien, die Schwachstellen der europäisch kritischen Anlage und die möglichen Auswirkungen bezieht,
3.Ermittlung, Auswahl und Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahren; dabei ist zu unterscheiden zwischen a)permanenten Sicherheitsvorkehrungen, die unerlässliche Sicherheitsinvestitionen und Vorkehrungen umfassen, die jederzeit anzuwenden sind; hierunter fallen Informationen über die folgenden Maßnahmen allgemeiner Art: aa)Technische Maßnahmen, insbesondere die Einführung von Erkennungssystemen, Zugangskontrollen sowie Schutz- und Präventivmaßnahmen,
bb)organisatorische Maßnahmen, insbesondere Verfahren für den Alarmfall und die Krisenbewältigung,
cc)Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen,
dd)Kommunikation,
ee)Sensibilisierung und Ausbildung sowie
ff)die Sicherung von Informationssystemen, und
b)abgestuften Sicherheitsvorkehrungen, die je nach Ausmaß des Risikos und der Bedrohung ergriffen werden können.
(2)Absatz 1 gilt auch, wenn der Inhalt der Festlegung nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht von dem Inhalt der vorherigen Festlegung abweicht.
(3)Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich auf drei Monate, wenn die Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer Anlage nach § 2 von den Vorschlägen in einem Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers nach § 1 abweicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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