§ 7 – Schriftliche Anweisungen

ABBERGV · Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche

Für jede Arbeitsstätte oder einen Betrieb hat der Unternehmer schriftliche Anweisungen in verständlicher Form und Sprache über die Vorgehensweisen zu erteilen, soweit sie zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, einschließlich der Verwendung von Arbeitsstoffen und Ausrüstungen sowie des sicheren Einsatzes von Maschinen, Geräten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen und Werkzeugen, erforderlich sind. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Notfallausrüstungen sowie darüber zu enthalten, wie bei einem Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder des Betriebes vorzugehen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 ABBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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