§ 13a – Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

ABFAEV · Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn 1.eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder
2.eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13a ABFAEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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