§ 3 – Zuverlässigkeit
ABFAEV · Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 25.11.2021 – 7 B 7/21ECLI:DE:BVerwG:2021:251121B7B7.21.0
- BVerwG, Urt. v. 08.07.2020 – 7 C 30/18ECLI:DE:BVerwG:2020:080720U7C30.18.0
1. Bei der Prüfung, welche Auswirkungen der Marktzutritt eines neuen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und folglich auf dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hat, ist in der Regel davon auszugehen, dass neue Sammlungen in Konkurrenz zu allen bereits bestehenden Sammlungen treten und entsprechend der jeweiligen Marktanteile zu deren Lasten gehen. 2. Eine Sammlung, die vor Jahren angezeigt, aber weder untersagt noch durchgeführt wurde, ist bei der Prüfung, ob eine angezeigte Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beeinträchtigt, nicht zu berücksichtigen. 3. Ob die sachgerechte Aufgabenerfüllung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch Sammlungen anderer Sammler beeinträchtigt wird, beurteilt sich anhand der konkreten Ausgestaltung der Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der voraussichtlichen Einbuße an Sammelgut und nicht nach dem prozentualen Marktanteil des Entsorgungsträgers an der Gesamtsammelmenge (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 58). 4. Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG begründen. 5. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG können auch Rechtsverstöße berücksichtigt werden, die sich nicht im Zuständigkeitsbereich der handelnden Abfallbehörde ereignet haben.
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