Anlage 1 – (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5)

ABFAEV · Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4050)
Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln: 1.das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere a)den Anwendungsbereich,
b)die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
c)die Abfallhierarchie,
d)die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
e)die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
f)das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,
g)das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,
h)die Überlassungspflichten,
i)das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
j)die Beauftragung Dritter,
k)die Register- und Nachweispflichten,
l)das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
m)die Kennzeichnung von Fahrzeugen und
n)die Bußgeldvorschriften,
2.die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere a)diese Verordnung,
b)die Nachweisverordnung,
c)die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und
d)die Abfallverzeichnis-Verordnung,
3.das Recht der Abfallverbringung,
4.Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
5.schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
6.sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,
7.Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie
8.Vorschriften der betrieblichen Haftung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 1 ABFAEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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