§ 10 – Übergangsvorschriften

ABFBEAUFTRV_2017 · Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

(1)Die Anforderungen des § 9 Absatz 1 gelten nicht für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits bestellt worden sind. Die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am 1. Juni 2019 erstmals zu erfüllen.
(2)Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 spätestens am 1. Juni 2019 zu erfüllen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ABFBEAUFTRV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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