§ 11 – Abgeordnetenentschädigung
ABGG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.09.2024 – 1 BvR 936/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240910.1bvr093624
- BSG, Urt. v. 18.10.2023 – B 5 R 49/21 RECLI:DE:BSG:2023:181023UB5R4921R0
Es ist nicht verfassungswidrig, dass eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags neben seiner Abgeordnetenentschädigung bezieht, in Höhe von 50 vom Hundert ruht.
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