§ 56 – Organisation

ABGG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

(1)Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
(2)Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 56 ABGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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