§ 3 – Zulassungsvoraussetzungen

ABWASSERMEISTPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin

(1)Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fachkraft für Abwassertechnik und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin und die elektrotechnische Qualifikation und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und die elektrotechnische Qualifikation und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
4.eine mindestens dreijährige Berufspraxis und die elektrotechnische Qualifikation und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis.
(2)Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1.das Ablegen des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2.zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhalteten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3)Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Abwassermeisters/einer Geprüften Abwassermeisterin gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4)Die elektrotechnische Qualifikation gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 umfasst folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben,
2.Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen,
3.Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen,
4.Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten,
5.Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben,
6.betriebsspezifische Schaltpläne lesen,
7.Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und austauschen,
8.Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren austauschen und wieder in Betrieb nehmen,
9.unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb von Schaltschränken austauschen,
10.Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen,
11.Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten.
(5)Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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