§ 4 – Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

ABWUTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung

(1)Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2)Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
2.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
3.Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
4.Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
5.Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
6.Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
7.Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
8.Betreiben von technischen Systemen,
9.nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen,
10.nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Regenwasserbewirtschaftungssystemen,
11.nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Abwasseranlagen,
12.Behandeln und Verwerten von Klärschlamm, Wertstoffen und Abfällen aus Abwasseranlagen,
13.nachhaltiges Gewinnen von Energie und effizientes Steuern des Einsatzes von Energie,
14.Durchführen der Probenahme, Untersuchen und Beurteilen von Abwasser, Schlamm und Gasen sowie Einleiten von Maßnahmen,
15.Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen sowie
16.Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen.
(3)Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.digitalisierte Arbeitswelt,
5.Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
6.Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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