Art. 3

ABZUSGRBR_CKVTRCESG · Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Zusammenschluß der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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