§ 3 – Stiftungsvermögen

ADENAUERHSTIFTG · Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über: 1.die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die der Bundesrepublik Deutschland von den Erben des verstorbenen Bundeskanzlers Konrad Adenauer auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarungen unentgeltlich übereignet worden sind, und
2.die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus erworbenen Vermögensgegenstände.
(2)Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(3)Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
(4)Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ADENAUERHSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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