§ 10 – Archiv

ADKG · Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

(1)Die Akademie der Künste hat ein Archiv, für das im Rahmen der Geschäftsführung der Direktor oder die Direktorin des Archivs zuständig ist.
(2)Die Sammlungsgebiete des Archivs umfassen die Geschichte der Akademien der Künste in Berlin seit der Gründung der späteren Preußischen Akademie der Künste sowie sämtliche Kunstsparten.
(3)In der Satzung sind Einrichtung und Aufgaben eines Archiv-Rates zu regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ADKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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