§ 16 – Inkrafttreten

ADKG · Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Auflösung der von den Ländern Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste in Kraft tritt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 ADKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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