Art. 6

ADRG · Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)u. (3)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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