§ 13a – Ersatzmutter

ADVERMIG_1976 · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, 1.sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
2.einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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