§ 2 – Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze

AEAUSGLV · Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Für die Festlegung der pauschalen Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6a Abs. 2 des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgeführten Kostenbestandteile. Soweit in der Anlage nichts anderes festgelegt ist, ist in Zweifelsfällen sinngemäß nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zu verfahren; hierbei bleiben kalkulatorische Kosten, soweit sie in der Anlage nicht ausdrücklich aufgeführt sind, außer Ansatz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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