§ 8 – Entscheidung

AEAUSGLV · Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 AEAUSGLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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