§ 6d – Anforderungen an die fachliche Eignung

AEG_1994 · Allgemeines Eisenbahngesetz

(1)Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird, die die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der in der Unternehmensgenehmigung genannten Geschäftstätigkeit mitbringt.
(2)Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind dann erfüllt, wenn die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen von der zuständigen Aufsichtsbehörde als Betriebsleiter bestätigt sind. Ein bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung zugelassen wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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