§ 17a – Freibeträge vom Vermögen

AFBG · Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

(1)Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1.für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
3.für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.
(2)Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17a AFBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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