Art. 80 – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

AFRG · Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung

Die auf den Artikeln 12, 13, 14, 15, 21, 25, 26, 33, 34, 35, 47, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 71, 76 und 79 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 80 AFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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