§ 9 – Bußgeldvorschriften

AFUG_1997 · Gesetz über den Amateurfunk

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegena)§ 3 Abs. 3 oder
b)§ 5 Abs. 4 Nr. 2
eine Amateurfunkstelle betreibt oder
2.entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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