§ 1 – Anwendungsbereich

AFUV_2005 · Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

Diese Verordnung regelt 1.die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
2.die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
3.das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
4.das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,
5.den Ausbildungsfunkbetrieb und
6.die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).
Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 AFUV_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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