§ 3 – Begriffsbestimmungen

AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1)Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2)Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3)Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4)Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5)Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 21.05.2026 – III ZR 56/25ECLI:DE:BGH:2026:210526UIIIZR56.25.0

    Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik § 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht vorbehalten, insbesondere dem Sozialrecht. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht.

  • C-258/24 – Katholische Schwangerschaftsberatung gegen JBECLI:EU:C:2026:211

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht – Verein, der schwangere Frauen in Schwangerschaftsfragen berät – Berufliche Anforderungen – Loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne des Ethos der Kirche oder der Organisation – Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung – Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche

  • BGH, Urt. v. 29.01.2026 – I ZR 129/25ECLI:DE:BGH:2026:290126UIZR129.25.0

    Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.

  • BAG, Urt. v. 29.01.2026 – 8 AZR 49/25ECLI:DE:BAG:2026:290126.U.8AZR49.25.0

    Ein Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen, die am Flughafen Personen- und Gepäckkontrollen durchführen, stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion von Beschäftigten dar, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen.

  • BAG, Urt. v. 28.01.2026 – 10 AZR 261/24ECLI:DE:BAG:2026:280126.U.10AZR261.24.0
  • BAG, Urt. v. 09.12.2025 – 9 AZR 295/24ECLI:DE:BAG:2025:091225.U.9AZR295.24.0
  • BAG, Urt. v. 09.12.2025 – 9 AZR 182/24ECLI:DE:BAG:2025:091225.U.9AZR182.24.0
  • BAG, Urt. v. 09.12.2025 – 9 AZR 183/24ECLI:DE:BAG:2025:091225.U.9AZR183.24.0
  • BAG, Urt. v. 09.12.2025 – 9 AZR 163/24ECLI:DE:BAG:2025:091225.U.9AZR163.24.0
  • BAG, Urt. v. 09.12.2025 – 9 AZR 176/24ECLI:DE:BAG:2025:091225.U.9AZR176.24.0

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