§ 33 – Übergangsbestimmungen
AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 31.05.2023 – XII ZB 250/20ECLI:DE:BGH:2023:310523BXIIZB250.20.0
Zu den Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten Versicherungen (Anschluss an EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09, NJW 2011, 907 - Association belge des Consommateurs Test-Achats) auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich.
- BAG, Urt. v. 20.02.2019 – 2 AZR 746/14ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0
§ 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, dass eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
- BAG, Urt. v. 19.02.2019 – 3 AZR 219/18ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0
- BAG, Urt. v. 25.03.2015 – 5 AZR 459/13ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0
- BAG, Urt. v. 25.03.2015 – 5 AZR 460/13ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR460.13.0
- BAG, Urt. v. 05.03.2013 – 1 AZR 880/11
- BAG, Urt. v. 20.03.2012 – 9 AZR 529/10
1. Die Regelung in § 26 Abs 1 Satz 2 TVöD, wonach Beschäftigte nach der Vollendung ihres 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben, während der Urlaubsanspruch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nur 26 Arbeitstage und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres nur 29 Arbeitstage beträgt, beinhaltet eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters. 2. Der Verstoß der in § 26 Abs 1 Satz 2 TVöD angeordneten Bemessung des Urlaubs nach Altersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann für die Vergangenheit nur beseitigt werden, indem der Urlaub der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise "nach oben" angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.
- BAG, Urt. v. 14.03.2012 – 7 AZR 480/08
- BAG, Urt. v. 15.02.2012 – 7 AZR 946/07
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 15/10
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