§ 3 – Ausnahme für beaufsichtigte Agenten

AGNWV · Verordnung über Art, Umfang und Form der erforderlichen Nachweise im Sinne des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn der Agent ein im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigtes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 AGNWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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