§ 10 – Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung

AGRARGEOSCHDG · Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

(1)Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.
(2)In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.
(3)In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden: 1.Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
2.die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
3.die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
4.das Recht auf Akteneinsicht;
5.die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 AGRARGEOSCHDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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