§ 19 – Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung

AGRARGEOSCHDG · Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

(1)Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 und des Artikels 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie des Artikels 116a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. Dies schließt den Bereich des Internets ein. Insbesondere können Regelungen zu Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie zur Auswahl der zu Kontrollierenden getroffen werden. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in den §§ 20 bis 24 enthaltenen besonderen Ermächtigungen.
(2)In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass das Bundesministerium, das Bundesamt oder die Bundesanstalt für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche 1.nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und d der Verordnung (EU) 2017/625 die Europäische Kommission informiert,
2.nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 die betreffenden Informationen veröffentlicht und
3.unbeschadet der grundgesetzlichen Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse des Bundes und der Länder zentrale Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, auch in Verbindung mit Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für einen oder mehrere Erzeugnisbereiche ist.
(3)Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Gebrauch, übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der zuständigen Stelle des Bundes die jeweils erforderlichen Informationen und teilen im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 in angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen mit, die sich auf Informationen nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2017/625 beziehen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Art und Weise der Übermittlung, insbesondere Zeitpunkte und Datenformate, festgelegt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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