§ 42 – Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung

AGRARGEOSCHDG · Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden oder eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung auf die Landesregierungen weiter übertragen wird, können die Landesregierungen die jeweilige Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden sowie im Falle des § 20 Absatz 7 auf andere Landesbehörden übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 42 AGRARGEOSCHDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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