§ 15 – Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung

AGRARMSG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf 1.die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,
2.die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,
3.die Zahlungsbedingungen,
4.die Preise,
5.die Lagerung der Erzeugnisse,
6.die Listung der Erzeugnisse,
7.die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
8.die Kostenregelung für das Einrichten der Räumlichkeiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 AGRARMSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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