§ 29 – Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde

AGRARMSG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen: 1.die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Untersuchungen und
2.soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 vereinbar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 AGRARMSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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