§ 34 – Frist und Form

AGRARMSG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1)Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. Es genügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht.
(2)Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage an keine Frist gebunden.
(3)Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts verlängert werden.
(4)Die Klagebegründung muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Klage stützt.
(5)Die Klageschrift und die Klagebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 AGRARMSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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