§ 9 – Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten

AGRARMSG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1)Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist: 1.anderen zuständigen Stellen desselben Landes,
2.den zuständigen Stellen anderer Länder,
3.den zuständigen Stellen des Bundes,
4.den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
5.den Organen der Europäischen Union.
(2)Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 AGRARMSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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