§ 5 – Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

AGRARZAHLVERPFLG · Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen

(1)Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und insbesondere die Bestandteile des Systems nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a, b, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden zum Zwecke der Kontrolle der Vorgaben aus Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angewendet.
(2)Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist nicht anzuwenden.
(3)Die zuständigen Behörden richten ein Frühwarnsystem nach Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) ein.
(4)Verwaltungskontrollen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind nicht durchzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 AGRARZAHLVERPFLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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