§ 3 – Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung

AGRARZAHLVERPFLV · Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen

Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnispflichtigen oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 AGRARZAHLVERPFLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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