§ 9 – Kontrollvorschriften

AGRARZAHLVERPFLV · Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen

(1)Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(2)Enthält der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 keine Feststellungen, so ist es nicht erforderlich, den Bericht unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 AGRARZAHLVERPFLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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