§ 1 – Anordnung als Bundesstatistik

AGRSTATG · Gesetz über Agrarstatistiken

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: 1.die Bodennutzungserhebung,
2.die Erhebung über die Viehbestände,
3.die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
4.die Ernteerhebung,
5.die Geflügelstatistik,
6.die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
7.die Milchstatistik,
8.die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
9.die Weinstatistik,
10.die Holzstatistik,
11.die Düngemittelstatistik.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 AGRSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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