§ 24 – Einzelerhebungen

AGRSTATG · Gesetz über Agrarstatistiken

(1)Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen: 1.Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),
2.Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).
(2)Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 AGRSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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