§ 51 – Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

AGRSTATG · Gesetz über Agrarstatistiken

(1)Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien sind: 1.die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck,
2.zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen ausschließlich des Schlupfraumes.
(2)Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 2 der Monat Dezember.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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