§ 68 – Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

AGRSTATG · Gesetz über Agrarstatistiken

(1)Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind: 1.Beginn und Ende der Fangreise,
2.Fangplatz,
3.Fanggerät,
4.Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,
5.Anlandehafen,
6.Anlandegebiet,
7.Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös.
(2)Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.
(3)Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 68 AGRSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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