§ 72 – Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

AGRSTATG · Gesetz über Agrarstatistiken

Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 72 AGRSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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