§ 9 – Erhebungseinheiten
AGRSTATG · Gesetz über Agrarstatistiken
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 3 C 14.23ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U3C14.23.0
Gartenbaubetriebe, die Blumen und Zierpflanzen unter Glas anbauen, dürfen bei der Feinabstimmung eines aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiets unabhängig davon berücksichtigt werden, ob ihre Anbauflächen landwirtschaftliche Flächen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) Nr. 1307/2013 sind.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 AGRSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 9 AGRSTATG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.