§ 9 – Erhebungseinheiten

AGRSTATG · Gesetz über Agrarstatistiken

Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 3 C 14.23ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U3C14.23.0

    Gartenbaubetriebe, die Blumen und Zierpflanzen unter Glas anbauen, dürfen bei der Feinabstimmung eines aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiets unabhängig davon berücksichtigt werden, ob ihre Anbauflächen landwirtschaftliche Flächen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) Nr. 1307/2013 sind.

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