§ 5 – Inhalt des Rahmenplans

AGRSTRUKTG · Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

(1)Der Rahmenplan bezeichnet 1.die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,
2.die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen,
3.die Arten der Förderung und
4.die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel.
(2)Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 AGRSTRUKTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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