Art. 2

AHIVWVTRAUTG · Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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