§ 32 – Befreiungen

AHSTATDV_2022 · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1)Die Anmeldeschwelle im Eingang nach § 14 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 3 Millionen Euro festgelegt. Die Anmeldeschwelle in der Versendung nach § 14 Absatz 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 1 Million Euro festgelegt.
(2)Bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions- , Konsignations- und Lagergeschäften im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenverkehren ist der Statistische Wert von den Anmeldepflichtigen nur anzugeben, wenn dieser für alle derartigen Warenverkehre des Anmeldepflichtigen in einem Jahr je Verkehrsrichtung den nach Absatz 4 festgelegten Schwellenwert überschreitet.
(3)Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert für die Warenversendung festgelegt. Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den entsprechenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.
(4)Für die Schwellenwerte gilt: 1.der Schwellenwert für den Wareneingang ist so festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions- , Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden,
2.der Schwellenwert für die Warenversendung ist so festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions- , Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.
Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.
(5)Die in der Anlage zu Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Waren und Warenverkehre sowie die in Anlage 4 genannten Waren und Warenverkehre sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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