§ 5 – Befreiung der Anmeldung von Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung

AHSTATDV_2022 · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1)Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung, die die Voraussetzungen für die Befreiung nach Anlage 4 Buchstabe c erfüllen, sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.
(2)Sind bei Warenverkehren, die ursprünglich von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik nach Anlage 4 Buchstabe c befreit waren, die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt, so sind die Warenverkehre nachträglich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sind, zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. Als Bezugszeitraum ist der Kalendermonat anzugeben, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung erstmalig nicht mehr erfüllt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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